Wer in einer Wohnung lebt, vermisst oft ein eigenes Stück Grün. Hier kann ein Kleingarten Abhilfe schaffen. Denn dieser ist zumeist nicht sehr teuer und bietet eine Parzelle zum Arbeiten und zum Entspannen. Wer sich für einen solchen interessiert, muss einen Pachtvertrag unterschreiben.
Pachtvertrag: Wo liegt der Unterschied zwischen pachten und mieten?
Zunächst einmal ist es nicht möglich, einen Kleingarten zu mieten, er kann nur gepachtet werden. Das bedeutet, dass der Pächter nicht nur ein Nutzungsrecht hat, sondern auch einen Ertrag erzielen darf. Das bedeutet, dass er auch Früchte und Gemüse anbauen darf. Anders als bei landwirtschaftlich gepachteten Flächen ist es aber untersagt, einen kommerziellen Gewinn zu erzielen, indem die Ernte verkauft wird.
Der Pachtvertrag für den Kleingarten: Was gilt es zu beachten?
Durch einen Pachtvertrag werden alle Vorgaben des sogenannten Bundeskleingartengesetzes und alle Regeln des jeweiligen Kleingartenvereins für den neuen Kleingärtner verbindlich. Das Gartenhaus ist dagegen zumeist eine ganz eigene Angelegenheit. Es wird in der Regel nicht verpachtet, sondern gehört dem Vorbesitzer. Der neue Kleingärtner kann es gegen eine Ablöse von ihm übernehmen. Entweder die beiden einigen sich untereinander oder es wird ein Gutachter damit beauftragt, den Wert des Gebäudes samt Inventar zu schätzen.
Was muss in einem Pachtvertrag eines Kleingartens stehen?
Es gibt einige essenzielle Dinge, die unbedingt in einem Pachtvertrag eines Kleingartens stehen sollten. Denn auf diese Weise werden alle Rechte und Pflichten geregelt, an denen sich der Pächter orientieren kann. Folgende Dinge sollten in einem Pachtvertrag eines Kleingartens stehen:
- Beschreibung der Pachtsache
- Rechte und Pflichten der Vertragspartner
- Beginn, Dauer und Kündigung
- Pachtzahlung
- sonstige Nebenkosten
- Beendigung, Rückgabe des Kleingartens
- Schlussbestimmungen und
- Vereinbarung einer Sicherheitsleistung
Zum Punkt Beschreibung der Pachtsache gehören zum Beispiel die genaue Bezeichnung und die Größe des Gartens. Auch sollte geregelt werden, dass alle Anpflanzungen, alle anderen Baulichkeiten und alle beweglichen Gegenstände nicht mitverpachtet sind. Sehr wichtig ist, dass in dem Vertrag auch genau der Beginn, die Dauer und allem Informationen zu einer eventuellen Kündigung vermerkt werden. Auch sollte eingetragen werden, ob es sich um eine befristete oder um eine unbefristete Pacht handelt (nach § 6 BKleingG).
Kündigung des Schrebergartens
Wer einen Pachtvertrag eines Kleingartens kündigen will, kann dies in den meisten Fällen nur zum Ende eines Pachtjahrs tun. Dieses endet nach §9 BKleinG jeweils am 30. November. Nur wenn es zu sehr starken Pflichtverletzungen gekommen ist, kann dem Pächter fristlos gekündigt werden.
Wann kann der Schrebergartenverein dem Pächter kündigen?
Eine Kündigung kann nur schriftlich erfolgen. Hierfür muss allerdings ein bestimmter Grund vorliegen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Anlage neu gestaltet werden soll oder das Grundstück für andere Arbeiten gebraucht wird. Ist das der Fall, muss der Verein spätestens am dritten Werktag des Februars kündigen, sodass der Vertrag zum Ende des Pachtjahrs (am 30. November) des jeweiligen Jahres endet.
Wenn es hingegen zu einer Pflichtverletzung gekommen ist, kann auch eine fristlose Kündigung erfolgen. So kann ein sehr stark verwilderter und nicht richtig kleingärtnerisch genutzter Garten ein Grund für diesen Schritt sein. Eventuell reicht es aber auch aus, zunächst eine Abmahnung zu schicken und dann erst über die Kündigung nachzudenken. Denn es können auch besondere Gründe hinter einem unordentlichen Garten stecken, wie zum Beispiel eine Erkrankung. Da ein solcher Verein auch eine Gemeinschaft ist, sollte auch immer die Menschlichkeit eine Rolle spielen.